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Ein Besuch im Rathaus ist für den Publikumsverkehr nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Wir sind weiterhin telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Alle notwendigen Behördengänge sind weiterhin nur nach vorheriger telefonischer Absprache oder über Buchung eines Termins hier Online möglich. Bei Eintritt in die Verwaltung ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Medizinische oder FFP2-Maske) verpflichtend.
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Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
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Mobile App der Stadt Leun
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Die Jagdgenossenschaft Leun verpachtet zum 01.04.2022 für die Dauer von 10 Jahren ihren Teiljagdbezirk Stockhausen im Wege der öffentlichen Ausschreibung und Einholung schriftlicher Gebote.
Daten Teiljagdbezirk Stockhausen 719 ha Pachtfläche, davon
341 ha bejagbare Fläche
(- 182 ha Waldfläche, 106 ha Feldfläche und 8 ha Wasserfläche)
Vorkommende Wildarten: Rehwild, Schwarzwild, Hasen, Raubwild, Enten
Eine Revierbesichtigung ist nach vorheriger Absprache mit dem Jagdvorsteher (Tel. 06473 2405 oder olaf.zipp@t-online.de) möglich.
Pachtinteressenten müssen Ihr schriftliches Gebot bis spätestens 31.10.2021 um 18.00 Uhr in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Angebot Teiljagdbezirk Stockhausen“ an die Jagdgenossenschaft, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, einreichen. Es werden nur Gebote ohne Deckelung berücksichtigt.
Der endgültige Zuschlag erfolgt nach Beschluss der Jagdgenossenschaft Leun. Die Jagdgenossenschaft ist weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagerteilung verpflichtet.
Die Jagdgenossenschaft behält sich eine Einladung zur persönlichen Vorstellung der Bieterinnen/Bieter vor.
Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Bewerberinnen/Bewerber finden keine Nachverhandlungen im Rahmen der Genossenschaftsversammlung statt.
Zur Abgabe von Geboten sind nur Personen zugelassen, die nach § 11 Abs. 5 des BjagdG jagdpachtfähig sind. Der Nachweis der Jagdpachtfähigkeit ist mit dem Gebot vorzulegen. Berücksichtigt werden nur rechtzeitig eingereichte Gebote.
gez. Der Jagdvorstand
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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