_____________________________
_____________________________
Ein Besuch im Rathaus ist für den Publikumsverkehr nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Wir sind weiterhin telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Alle notwendigen Behördengänge sind weiterhin nur nach vorheriger telefonischer Absprache oder über Buchung eines Termins hier Online möglich. Bei Eintritt in die Verwaltung ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Medizinische oder FFP2-Maske) verpflichtend.
_____________________________
Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
_____________________________
____________________________
Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
_____________________________
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn Berner Straße 11 65552 Limburg a. d. Lahn |
|
Az.: F 960
I Anordnung:
Im Flurbereinigungsverfahren Löhnberg-Niedershausen, Landkreis Limburg-Weilburg, wird die Ausführung des durch den Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung angeordnet.
Mit dem 08. Juli 2019 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
II Hinweise:
Die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Mit dieser Anordnung tritt die Abfindung der Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. Damit enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 06. August 2003.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen. Neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
3. Die gemäß § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind mit dem oben genannten Datum aufgehoben.
4. Regelungen zu Pachtverhältnissen gemäß § 70 FlurbG erfolgen durch die Flurbereinigungsbehörde nur auf Antrag und soweit die Vertragspartner keine Regelung getroffen haben. Anträge zur Regelung von Pachtverhältnissen sind bei der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieser Anordnung zu stellen.
III Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.
IV Veröffentlichung und Auslegung
Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Löhnberg und in den angrenzenden Städten Leun, Braunfels und Weilburg, und in den Gemeinden Merenberg, Mengerskirchen und Greifenstein öffentlich bekannt gemacht.
Ein Abdruck dieser Ausführungsanordnung mit Gründen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde Löhnberg, Obertorstraße 5 in 35792 Löhnberg (Öffnungszeiten: Montags bis freitags in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr und dienstags zusätzlich in der Zeit von 16.00 - 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/F960 abrufbar.
Gründe:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 13. Dezember 2018 gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Die im Anhörungstermin bzw. innerhalb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüche wurden zurückgenommen.
Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 12. Juni 2019 gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Die im Anhörungstermin bzw. innerhalb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüche wurden zurückgenommen.
Die Ausführungsanordnung verschafft den Beteiligten die volle rechtliche Verfügungsmöglichkeit über ihre Abfindungsgrundstücke und ist die Voraussetzung für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
Der Erlass der Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG liegt somit im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beteiligten.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung liegen vor.
Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die Besitzlage und Eigentumslage werden in Übereinstimmung gebracht.
Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der Ausführungsanordnung eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde –
Berner Straße 11, 65552 Limburg an der Lahn
erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde –
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
erhoben wird.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären.
Limburg, den 27. Juni 2019
Im Auftrag
Gez. T. Heep
Abteilungsleiter Flurneuordnung
______________________________
(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
_______________________________