Veröffentlichung einer Satzung - Plakatsatzung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. l S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.Juni 2018 (GVBI. I S. 291) i. V. mit den §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. l S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 Gesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBI. l S. 302) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun in ihrer Sitzung am 20. August 2018 folgende Satzung beschlossen:
Plakatsatzung der Stadt Leun
§ 1 Geltungsbereich
Diese Plakatsatzung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und
öffentlichen Flächen im Gebiet der Stadt Leun.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Plakatsatzung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Plakatsatzung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen oder Flächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Sportplätze einschließlich Bolzplätze.
(3) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Plakatsatzung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen (soweit nicht unter Abs. 1 fallend ), Briefkästen, Telefonzellen sowie
Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Anschlagtafeln etc.) anzubringen oder anbringen zu lassen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung.
(3) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt Leun zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat diese Personen vor der Überlassung über das Plakatieren nach Abs. 1 zu belehren und sich die Vornahme der Belehrung unverzüglich schriftlich bestätigen zu lassen.
(4) Wer entgegen des Verbotes nach Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel anbringt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen gemäß Abs. 1 hingewiesen wird.
(5) Die Stadt Leun kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
(6) Generell wird den Leuner Vereinen und Gruppen gestattet, auf Ihre Veranstaltungen innerorts mit Plakaten hinzuweisen, mit der Auflage, die Plakate und Hinweise frühestens vier Wochen vor der Veranstaltung anzubringen und spätestens eine Woche nach der Veranstaltung zu entfernen.
(7) Generell wird bei Wahlen Parteien und Wählervereinigungen bzw. bei Direktwahlen den Kandidaten gestattet, innerorts mit Plakaten Wahlwerbung zu betreiben, mit der Auflage, dass die Plakate frühestens vier Wochen vor der Wahl anzubringen und spätestens eine Woche nach der Wahl zu entfernen.
(8) Für die Ausnahmen nach Abs. 6 und 7 gelten folgende weitere Auflagen:
a) Je Veranstaltung sind maximal 4 Plakate oder Hinweise je Stadtteil gestattet,
b) je Wahl sind pro Partei, Wählervereinigung oder Bewerber/-in maximal 4
Plakate je Stadtteil gestattet,
c) am Wahltag sind pro Partei, Wählervereinigung oder Bewerber/-in zusätzlich 2
Plakate vor jedem Wahllokal gestattet, mit der Maßgabe, die entsprechenden
wahlrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
d) die Plakate dürfen maximal die Größe DIN A 1 haben und
e) Plakate, die beidseitig bedruckt sind oder Plakate, die rückseitig aneinander
platziert sind, werden als ein Plakat nach dieser Vorschrift gezählt.
(9) Plakate oder Hinweise, die entgegen dieser Satzung oder einer Genehmigung der Stadt Leun angebracht werden oder länger als gestattet angebracht bleiben, werden durch die Stadt Leun entfernt. Die Gebühr für die Entfernung eines Plakates nach diesem Absatz beträgt 50,00 €.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen,
Besprühungen und Werbemittel jeglicher Art anbringt oder anbringen lässt,
2. entgegen § 3 Abs. 3 die Belehrung nicht vornimmt oder sich die Vornahme der Belehrung nicht schriftlich bestätigen lässt,
3. entgegen § 3 Abs. 4 die unverzügliche Beseitigung unterlässt,
4. Auflagen nach dieser Satzung oder nach § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht beachtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 1 HSOG i. V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis höchstens 500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister der Stadt Leun als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Plakatsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Plakatsatzung der Stadt Leun vom 25. Juni 2001 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Leun, 20. August 2018
Björn Hartmann
Bürgermeister