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Ein Besuch im Rathaus ist für den Publikumsverkehr nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Wir sind weiterhin telefonisch (0 64 73) 91 44 – 0 , per Fax (0 64 73) 91 44 - 50, per Brief oder per Mail (stadt@leun.de) erreichbar. Alle notwendigen Behördengänge sind weiterhin nur nach vorheriger telefonischer Absprache oder über Buchung eines Termins hier Online möglich. Bei Eintritt in die Verwaltung ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Medizinische oder FFP2-Maske) verpflichtend.
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Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
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Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat in öffentlicher Sitzung am 1. März 2021 den Bebauungsplan „Feuerwehr“ als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans ist der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan liegt mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Rathaus der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25 in Stockhausen, 2. OG zur Einsichtnahme aus. Die Planunterlagen können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Wahrung des Sicherheitsabstands und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eingesehen werden.
www.leun.de/Bauen,Wirtschaft/Wohnen/Bebauungspläne
sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter dem Link
https://bauleitplanung.hessen.de/
eingesehen und heruntergeladen werden.
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung - örtliche Bauvorschriften - werden unbeachtlich:
Übersichtskarten Geltungsbereich
Leun, 29 Juli 2021
Björn Hartmann
Bürgermeister
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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