Neuwahl einer Schiedsperson sowie eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin für den Schiedsamtsbezirk „Leun“
Der Schiedsamtsbezirk „Leun“ umfasst die Stadtteile Biskirchen, Bissenberg, Leun (einschließlich Lahnbahnhof) und Stockhausen.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein (§ 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz).
Personen, die an dem Amt (Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson) interessiert sind und sich zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun stellen möchten, können sich schriftlich bis zum 31.05.2023 bei der Stadtverwaltung Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, bewerben.
Björn Hartmann,
Bürgermeister
Auszug § 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz:
Eignung für das Schiedsamt
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.