Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik in der Stadt Leun

Inhalt

§ 1     Gegenstand der Förderung
§ 2     Antragsberechtigte
§ 3     Fördervoraussetzungen
§ 4     Höhe der Förderung
§ 5     Antragstellung und Bewilligung
§ 6     Rückzahlungsverpflichtung

§ 1 Gegenstand der Förderung

Die Stadt Leun fördert die Installation von Photovoltaikanlagen für Neuinstallationen (PV-Dach- und Fassadenanlagen und sog. Balkonkraftwerken) innerhalb des Stadtgebietes.

§ 2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind ausschließlich private Haushalte / Eigentümer oder Mieter, deren Anlagen sich innerhalb des Stadtgebietes befinden.

Stellen Mieterinnen und Mieter eines Gebäudes den Antrag, so wird die schriftliche Zustimmung der Eigentümer benötigt.

§ 3 Fördervoraussetzungen

a) Förderfähig sind nur Neuanlagen (keine gebrauchten Anlagen) bei ihrer erstmaligen Installation und Erstinbetriebnahme bei Balkonkraftwerken.

b) Eine Antragstellung ist ab dem 16.10.2023 aufgrund des Beschlusses (VL-194/2023) der Stadtverordnetenversammlung zulässig.

c) Der Austausch bestehender Anlagen ist nicht förderfähig.

d) Eine weitere, in sich geschlossene, Anlage ist auch dann förderfähig, wenn bereits eine Anlage besteht. Erweiterungen bereits bestehender Anlagen sind nicht förderfähig.

e) Die geförderte Anlage muss mindestens für den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistung in funktionsfähigen Betrieb bleiben.

f) Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme der Anlage ist nachzuweisen. Ebenso sind die Anschlussbedingungen des Netzbetreibers einzuhalten.

g) Die zu beantragende PV-Anlage darf den Bestimmungen des Denkmalschutzes und den Festsetzungen von Gestaltungssatzungen nicht zugegen handeln.

§ 4 Höhe der Förderung

Maximale Fördergröße pro Photovoltaikanlage an/auf einem Gebäude sind 10 kWp und werden mit 100,00 €/kWp Leistung, max. 1.000,00 €, gefördert. Bei der Berechnung der Förderung ist die Leistung der Anlage auf volle kWp abzurunden. Sogenannte Balkonkraftwerke werden pauschal mit 100,00 € je privatem Haushalt gefördert.

§ 5 Antragstellung und Bewilligung

a) Die antragstellende Person muss im Sinne des § 2 dieser Förderrichtlinie antragsberechtigt sein. Der Förderantrag kann per Mail an „bauamt@leun.de“ oder schriftlich eingereicht werden.

b) Die Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und die Antragsstellung ist bis zum 30.11. eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Gesamtförderungssumme beträgt 25.000,00 Euro je Haushaltsjahr. Anträge, die im lfd. Haushaltsjahr keine Berücksichtigung finden, sind im neuen Haushaltsjahr neu zu stellen, falls die Inbetriebnahme der Anlage noch nicht geschehen ist.

c) Ein Rechtsanspruch auf Förderzuwendung besteht nicht.

d) Die Bewilligung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen, in der Reihenfolge des Einganges.

e) Nach Prüfung des Förderantrages mit den notwendigen Unterlagen, wird ein förmlicher Zuwendungsbescheid mit der maximalen Förderhöhe zugestellt.

f) Mit dem Antrag einzureichen sind folgende Unterlagen (für Balkonkraftwerke nicht erforderlich:

• Eigentumsnachweis (Grundsteuerbescheid, Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)

• Angebot eines für die Durchführung der Maßnahme ausreichend qualifizierten Fachbetriebes

• Bei Eigentumswohnungen: Zustimmung der Miteigentümer

• Bei Baudenkmälern und Gebäuden im Denkmalbereich: Genehmigung der unteren Denkmalbehörde

g) Nur vollständig eingereichte Anträge gelten als eingegangen. Unvollständig eingegangene Anträge bleiben bis zur Vorlage aller fehlenden Angaben und Nachweise unberücksichtigt.

h) Nach der Montage und Inbetriebnahme, sind der Stadtverwaltung folgende Unterlagen

• Abschlussrechnung des ausführenden Fachunternehmens mit Angaben zur Leistung der PV-Anlage in kWp

• Inbetriebsetzungsprotokoll für Eigenerzeugungsanlagen

• Auszug/Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung der Maßnahme (bei Balkonkraftwerken alternativ Nachweis über Eintragung in das Marktstammdatenregister) vorzulegen.

Nach abschließender Prüfung, erfolgt die Auszahlung des Förderbetrages. Hierzu ist der Stadtverwaltung eine Bankverbindung (IBAN und BIC) anzugeben. Die Förderung erfolgt ausschließlich per Überweisung, Barauszahlung ist nicht möglich.

i) Die Maßnahme muss im Jahr der Beantragung begonnen worden sein. Der Nachweis der verbindlichen Beauftragung einer Fachfirma ist dazu ausreichend. Die Abrechnung muss bis zum 31.12. des Folgejahres vorgelegt werden.

j) Für sogenannte Balkonkraftwerke entfällt die Vorlage des Angebotes. Entgegen Abs. h) ist anstelle der Abschlussrechnung der Kaufbeleg und anstelle des Inbetriebsetzungsprotokolls eine geeignete Fotodokumentation vorzulegen. Die Vorlage der Registrierungsbestätigung entfällt in diesem Fall. Entgegen Abs. i) ist bei sogenannten Balkonkraftwerken die Maßnahme im Jahr der Beantragung abzuschließen.

§ 6 Rückzahlungsverpflichtung

Der Förderbetrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zurückzuzahlen, wenn er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.

Der Förderbetrag für eine PV-Anlage ist auch zurückzuzahlen, wenn die Anlage nicht über den Zeitraum des Gewährleistungsanspruches, mindestens jedoch fünf Jahre, hinaus am angegebenen Standort zur Stromerzeugung betrieben wurde.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leun, 26.09.2024

Der Magistrat der Stadt Leun

Schneider
Bürgermeister

In den Leuner Nachrichten veröffentlicht am: 26.09.2024

Leon Schönherr
Hauptamt