Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union 1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst
gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten
Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen
Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen
sind,
5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung
erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser
Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum
Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden,
so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die
sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben
angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem
Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen
Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein
erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der
Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie
angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an
Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Leun, 09.11.2023
Arnd Pauker
Gemeindewahlleiter
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1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach
dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
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