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Öffnungszeiten Verwaltung
montags und dienstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs
08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
freitags
08:00 - 12:30 Uhr
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Mobile App der Stadt Leun
QR-Code für Ihr Smartphone
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Unser neues Dienstfahrzeug:
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Bekanntmachung
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der Gemeindebehörde
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
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für
die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag
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die Direktwahl
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
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das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl
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1.
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Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde
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wird in der Zeit vom 4. bis zum 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten in
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Ort der Einsichtnahme
dem Rathaus der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun-Stockhausen (barrierefrei)
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für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
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Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
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Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat, sofern jeweils die Wahlberechtigung besteht.
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Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.
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Für die Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
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· das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
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· seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt ihren Wohnsitz haben,
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· nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 3. September 2017 bei der Gemeindebehörde (Anschrift siehe unten) zu stellen.
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Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.
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2.
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Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (4. bis 8. September 2017), spätestens am
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8. September 2017 bis
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12:30
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Uhr, bei der Gemeindebehörde
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Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Magistrat der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Zimmer 4
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Einspruch einlegen.
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Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
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3.
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Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl werden neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.
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In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde
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Dienststelle, Gebäude, Zimmer
Magistrat der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Zimmer 4
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zur Einsichtnahme aus.
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Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
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Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
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4.
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Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Bundestagswahlkreis
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Nummer und Name
172
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem gelben Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde/Stadt oder durch Briefwahl möglich.
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5.
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Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
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in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
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a.
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wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 3. September 2017 oder die Einspruchsfrist bis zum 8. September 2017 versäumt haben,
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b.
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wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
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c.
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wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
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Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
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Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
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in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
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Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
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6.
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Mit dem weißen Wahlschein für die Bundestagswahl erhalten die Wahlberechtigten
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einen amtlichen weißen Stimmzettel,
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einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
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ein Merkblatt für die Briefwahl.
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Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten
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einen amtlichen gelben Stimmzettel,
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einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
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einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
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und
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ein Merkblatt für die Briefwahl.
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Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
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Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingehen. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.
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Der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert; der gelbe Wahlbrief für die Direktwahl ist für die Versendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland freigemacht. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
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Ort, Datum
Leun, 21. August 2017
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Die Gemeindebehörde
Im Auftrage:
Pauker, Gemeindewahlleiter
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(evtl. mit etwas Ladezeit verbunden)
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Bereitschaftsdienst
Bauhof allgemein